Jetzt ist es amtlich!

Der Staatstrojaner darf private Systeme gefaehrden, weil ab jetzt auch verschluesselte Kommunikation belauscht werden darf.
Artikel auf heise.de
Interessant dabei, dass extra noch ein Zusatztext an den Gesetzentwurf gehaengt wurde, der es dem Staat ermoeglicht, Straftaeter ein Fahrverbot zu geben. Dieses nur weil dadurch das gesamte Gesetzespaket nicht im Bundesrat besprochen werde musste. So funktioniert Demokratie (nicht). Der Bundesrat ist ein Kontrollorgan des Bundestages.

Ich erinner nur mal kurz, dass WannaCry nur funktionierte, weil die USA Sicherheitsluecken (die auch fuer den Bundestrojaner gebraucht werden) nicht veroeffentlichte.

“Intelligente” (eigentlich dumme) Spracherkennungssysteme

Laut heise.de verwenden 5 Prozent der Deutschen Alexa, weitere 13 Prozent planten dies.
20 Prozent sagten laut der Umfrage, sie wollten sich Google Home anschaffen, und 8 Prozent haben bereits den Apple HomePod ins Visier genommen, 

Seid so nett, und seit Euch der moeglichen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst, wenn Ihr Besuch bekommt. Und sagt mir, wenn Ihr eins dieser Geraete habt, dann spar ich mir die Fahrt, weil eine Wohnung damit betrete ich nicht.

StGB § 201

Ҥ 201: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) 1Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.”