Day: June 20, 2019
Artikel 18 des GG Teil 2
„Wer die Freiheit der Meinungsaeusserung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“
Artikel 18
bietet dem Bundesverfassungsgericht die Moeglichkeit, Verfassungsfeinden unter anderem die freie Meinungsaeusserung und ihre Versammlungsrechte einzuschraenken.